1. Name, Zweck, Aufgaben

2. Mitgliedschaften

2.1 Aufnahme der Mitglieder

3. Organisation

4. Der Vorstand

5. Die Kassarevisoren

6. Finanzen

7. Austritte

8. Auflösung

9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten


Art.1 Name, Zweck und Aufgaben

Unter dem Namen "Amicale des Chefs des Cuisines Engadin", abgekürzt ACCE, besteht eine freie Vereinigung der Küchenchefs sowie Chefs Patissiers aus dem Engadin und den angrenzenden Tälern.

Der ACCE ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig.

Der Verein dient der Pflege der Kochkunst, der Hochhaltung der kulinarischen Grundsätze, Tafelfreuden zu geniessen (Gastrosophie).

Die Kameradschaft der Mitglieder wird durch gesellschaftliche Veranstaltungen sowie Durchführungen von Betriebsbesichtigungen gepflegt. So wird alles unternommen, das Ansehen des ACCE zu fördern.

Art. 2 Mitgliedschaften

Der ACCE verfügt über folgende Mitgliedschaften:

1. Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder bestehen aus:

2.Gönnermitglieder:
sind Personen, die sich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe mit den Problemen des Küchenchefs verbunden fühlen und dadurch Beziehungen zu diesen fördern.

3. Firmenmitglieder:
Als solche werden Unternehmen bezeichnet, die mit dem Hotel- und Gastgewerbe sowie weiteren Verpflegungsbetrieben geschäftliche Beziehungen unterhalten und durch Ihre Produkte mit den Küchenchefs verbunden sind.

4. Freimitglieder:
Freimitglieder haben dieselben Recht und Pflichten wie aktive mitglieder, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.

5. Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Freimitglieder, müssen aber von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden.

Art. 2.1 Aufnahme der Mitglieder

1.Aktivmitglieder:
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird mit einem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular beantragt, welches beim Vorstand bezogen werden kann. Die Bewerbung bedarf der Empfehlung durch zwei Aktivmitglieder. Auf Wunsch des Vorstandes ist die berufliche Tätigkeit auszuweisen. Die Kandidatur wird vom Vorstand geprüft und entscheidet über die Aufnahme. Die offizielle Bekanntgabe der Aufnahme erfolgt an der darauf folgenden Generalversammlung mit der übergabe der Statuten und des Vereinsabzeichens. Das aufgenommene Mitglied muss an der GV anwesend oder vertreten sein. Die Mitgliedschaft zum ACCE verpflichtet sämtliche Mitglieder zur Wahrung der Interessen des ACCE und seiner Zielsetzung.

2.Gönner und 3. Frimenmitglieder:
Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind Angaben der Personalien sowie die Tätigkeit auf ein bestimmtes Anmeldeformular notwendig, welches beim Vorstand bezogen werden kann.

4.Freimitglieder:
Zu solchen können Personen aus den Mitgliedschaftsgruppen 1 und 2 (Aktiv- und Gönnermitglieder) ernannt werden, aus Altersgründen ab dem 65. Altersjahr oder nach 25 Mitgliedschaftsjahren.
Mitglieder mit mindestens 25 Mitgliedsjahren werden ab dem 65. Altersjahr automatisch Freimitglieder2.
Ausnahmsweise Personen, die sich Verdienste um den ACCE gemacht haben.

5.Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können, auf Antrag des Vorstandes und nach Genehmigung der Generalversammlung, Persönlichkeiten ernannt werden, welche die Bestrebungen unseres Berufsstandes fördern und sich besonders verdient gemacht haben.

Art.3 Organisation

Die ordentliche Generalversammlung

findet ordentlicherweise jährlich im Monat September statt.

Die Einladung und die Bekanntgabe der Traktanden erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder wo gewünscht in elektronischer Form.

Die Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

Die Generalversammlung wird nach untenstehenden Traktanden abgehandelt:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll der letzten GV
  3. Jahresbericht des Präsidenten
  4. Kassa- und Revisorenbericht
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages
  6. Mitgliederbewegungen
  7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Statutenänderungen
  9. Ehrungen
  10. Wahl des Vorstandes sowie der Kassarevisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren3
  11. Mitteilungen
  12. Varia

Die ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche Generalversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes respektive von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden und befasst sich mit den laufenden Geschäften und Veranstaltungen. Für die Einberufung ist eine Frist von acht Tagen einzuhalten. Bei dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten kann auch eine kürzere Frist erfolgen. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 20% aller Mitglieder anwesend sind.

Art.4 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassier und des Aktuars. Bei Bedarf können vom Vorstandbestimmte Beisitzer hinzugenommen werden.

Der Präsident muss aktiver Küchenchef sein, 2 weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Aktivmitglieder sein.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des ACCE und vertritt ihn nach aussen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten übernimmt der Vize-Präsident dessen Funktion.

Art.5 Die Kassarevisoren

Sie haben das Rechnungswesen einer eingehenden Kontrolle zu unterzuiehen und sich über die bestehenden Vermögenswerte zu vergewissern.

Die Revisoren erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

Art.6 Finanzen

Der Amicale des Chefs de Cuisine Engadin finanziert sich aus folgenden Erträgen

Für die Verbindlichkeiten des ACCE haftet nur das Vereinsvermögen.

Der Vorstand kann Ausgaben bis 1000.00 CHF je Sache tätigen4 . Höhere Aufwendungen müssen an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung genehmigt werden.

Art.7 Austritte

Die Mitgliedschaft des ACCE erlischt:

Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem ACCE erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art.8 Auflösung

Durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung kann die Auflösung des ACCE zur Abstimmung gebracht werden. Die Abstimmung wird schriftlich an alle Mitglieder gesendet. Gültig sind alle Stimmen, welche innerhalb 4 Wochen nach Absendung der Stimmausweise wieder beim Vorstand eingetroffen sind. Für die Auflösung gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Die Abstimmungs-Bulletins müssen mit der Unterschrift versehen sein.

Liegt ein Auflösungsbeschluss vor, werden das bestehende Inventar und das Vereinsvermögen der Gastro- Union oder deren Nachfolgeorganisation zu treuen Händen übergeben.

Sollte ein Neugründung innert fünf Jahren seit der Auflösung nicht möglich sein, verfällt das bestehende Vermögen zu Gunsten des Schweizerischen Kochverbandes zum Zweck der Finanzierung von internationalen Kochkunst-Ausstellungen und -Wettbewerben.

Art.9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Die verwendeten Personenformen gelten jeweils für beide Geschlechter.

Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlugn vom 13. September 2011 mit 30 Ja-Stimmen und 0 Gegenstimmen beschlossen worden.

Sie ersetzen die Statuten vom 1. September 1986 und treten auf den 1. Oktober 2011 in Kraft.

St. Moritz, den 13. September 2011

Der Präsident: Martin Künzli

Der Kassier: Hansruedi Gadient

Der Aktuar: Corado Conti


1 Neue Berufsbezeichnung für Gastronomieköche EFZ und Koch der Spital-, Heim- und Gemeinschaftsgastronomie ab 1. Januar 2012)

2 Beschluss der GV vom 15. September 2009

3 Ordentliche Wahlen sind alle 3 Jahre durchzuführen, ausserordentliche Wahlen jeweils nach Vakanz eines Vorstandsitzes, je nach Dringlichkeit an der ordentlichen oder ausserordentlichen GV

4 Bei der Vereinsreise kann der Vorstand den Beitrag bis 5000.00 CHF aus der Vereinskasse tätigen